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Betriebskosten

Endlich entschieden - Kosten des Müllmanagements sind Betriebskosten!

Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst

Bislang war lebhaft umstritten, ob es sich bei den Kosten eines externen Dienstleisters für die regelmäßige Kontrolle der Restmüllbehälter auf korrekte Mülltrennung um umlegbare Betriebskosten handelt. Bei der häufig fehlerhaften Abfalltrennung geht es dabei auch um die Kosten einer Nachsortierung von Hand. Jetzt hat der BGH mit Urteil vom 5.10.2022 (VIII ZR 117/21, BeckRS 2022, 30270 = FD-MietR 2022, 454079) letztinstanzlich entschieden: Bei beiden Kostenarten handelt es sich um umlegbare Betriebskosten (§ 2 Nr. 8 BetrkV). Denn der Begriff der Müllbeseitigung sei weit auszulegen und erfasse die Müllbeseitigung insgesamt. Verschiedene Mieter hatten sich gegen die Belastung mit derartigen Kosten zuvor erfolglos gewehrt.

Die Bedeutung dieser Entscheidung ist immens. Denn jetzt muss man als Vermieter nicht mehr über den Umweg des Schadensersatzes gehen, um im Falle von „Müllmuffeln“ die angefallenen Kosten zu liquidieren. Das hätte nämlich jeweils den Nachweis vorausgesetzt, dass gerade der in Anspruch genommene Mieter auch der Müllmuffel ist - eine Konsequenz, die in der Praxis in aller Regel nicht oder nur kaum eingehalten werden konnte. Dieser Nachweis muss nun nicht mehr geführt werden.