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Wohnungseigentum

Tragende Wand durchbrochen - na und?

Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst

Will ein Wohnungseigentümer zwei ihm gehörende nebeneinander liegende benachbarte Wohnungen zu einer großen Wohnung verbinden, und durchbricht er deshalb die Trennwände zwischen den Wohnungen, verändert er eigenmächtig und deshalb verbotenerweise baulich. Denn bauliche Veränderungen erfordern immer einen Beschluss der Gemeinschaft, der ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen muss. Bei Wanddurchbrüchen setzt dies voraus, dass andere Eigentümer dadurch keinen erheblichen Nachteil erleiden (LG Itzehoe, Urteil vom 4.3.2022 - 11 S 37/20). Das ist aber im Falle einer tragenden Wand schon aus statischen Gründen regelmäßig anzunehmen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG). Konsequenz in diesem Fall: Entweder die entnommene Wand wird wieder hergestellt oder die Eigentümergemeinschaft genehmigt nachträglich auf der Grundlage eines erbrachten Nachweises zur statischen Unbedenklichkeit des Bauzustands.

Broschürentipp

Sanierung und Modernisierung im Wohnungseigentum
Die Broschüre geht auf der Basis der aktuellen WEG-Reform 2020 und der dazu bis Juli 2021 bekanntgewordenen Rechtsprechung auf das von den Wohnungseigentümern selbst und vom Verwalter einzuhaltende Procedere ein.
PREIS: 16,95 EUR