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Wohneigentümergemeinschaften

Bei Umbauten ans Gesetz halten

Wer als Teil einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) Umbauten vornehmen möchte, muss sich an bestimmte Regeln und Verfahren halten. Diese sind im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) festgelegt. Bauliche Veränderungen, die das Sondereigentum – also zum Beispiel die eigene Wohnung oder den im Sondereigentum stehenden Grundstücksteil – betreffen, können in der Regel ohne Zustimmung der anderen Eigentümer durchgeführt werden. Die Eigentümerversammlung muss allerdings immer dann gefragt werden, wenn im Gemeinschaftseigentum stehende Bestandteile von der baulichen Veränderung betroffen sind. Dies können zum Beispiel die Fenster, Außentüren, das gemeinschaftliche Grundstück oder das Dach sein. Als bauliche Veränderungen gelten dabei Maßnahmen, die über die reine Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen.

Zustimmung der Eigentümergemeinschaft

Für bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum ist immer ein Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich. Dieser kann mit einfacher Mehrheit herbeigeführt werden. Eine Unterscheidung nach Art der baulichen Veränderung wird nicht vorgenommen.

Die Eigentümergemeinschaft muss dem Antrag eines Eigentümers zustimmen, wenn es sich um sogenannte privilegierte Maßnahmen handelt. Dies sind etwa behindertengerechte Umbauten, der Einbau von Elektroladestationen, Umbauten im Sinne des Einbruchschutzes oder für den Anschluss an ein schnelles Telekommunikationsnetz. Geplant ist zudem, dass auch Balkonkraftwerke gesetzlich als privilegiert eingestuft werden. Letzteres ist allerdings noch nicht verabschiedet.

Einen Anspruch auf Zustimmung zu den Maßnahmen hat der einzelne Eigentümer zudem, wenn alle diejenigen Eigentümer einverstanden sind, die von dem Umbau beeinträchtigt werden.

Vorgehensweise

Je umfangreicher die Umbauarbeiten, desto mehr und frühzeitiger sollten die übrigen Wohnungseigentümer einbezogen werden. Die Chancen auf Zustimmung stehen gut, wenn dargelegt wird, welche Arbeiten in welchem Umfang anfallen und wer die Kosten dafür trägt. Diese liegen nämlich in der Regel bei demjenigen Eigentümer, der umbauen möchte.

Julia Wagner
Leiterin Zivilrecht