Haus & Grund Online-Produkte
  • Mietverträge
  • Digitale Signierung mit MieterCheck
  • SCHUFA-MieterBonitätsauskunft
  • SCHUFA-Firmenauskunft
  • Betriebskostenabrechnung

» Jetzt informieren!
Menü
Unsere Produkte

Solarpaket

Neues Gesetzespaket ermöglicht mehr Solarstrom auf Dächern und Balkonen

Der Bundestag hat am 26. April 2024 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung beschlossen. Der Bundesrat hat das als Solarpaket I bekannt gewordene Gesetz ebenfalls gebilligt. Das Gesetz wird einen Tag nach der Verkündung Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Neben dem bestehenden Mieterstrommodell gibt es zukünftig auch die Möglichkeit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung. Außerdem wurden Erleichterungen für Balkonkraftwerke beschlossen. Die von Haus & Grund geforderte Abrechnung der Stromkosten aus einer Photovoltaik-Anlage mit den Mietern über die Betriebskosten ließ sich leider nicht durchsetzen. Das finanzielle Risiko liegt damit weiterhin beim Vermieter, da für Mieter die Stromversorgung freiwillig bleibt. Außerdem muss mit den Letztverbrauchern nach wie vor ein separater Stromliefer- oder Nutzungsvertrag geschlossen werden.

Die für Haus- und Wohnungseigentümer wesentlichen Regelungen des Solarpakets sind:

Mieterstrom auch für gewerblichen Stromverbrauch geöffnet

Mieterstrom wird zukünftig auch gefördert, wenn er auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen erzeugt wird. Als Letztverbraucher kommen nicht mehr nur Mieter oder Wohnungseigentümer in Betracht, sondern auch gewerbliche Nutzer. Zudem dürfen Mieterstromverträge nunmehr mit einer Laufzeit von zwei Jahren abgeschlossen werden. Bisher war eine länger als ein Jahr bindende Laufzeit des Vertrags unwirksam.

Neue gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Als neues Modell wird die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung eingeführt. Sie ermöglicht die gemeinsame Eigenversorgung mehrerer Letztverbraucher mit Solarstrom in einem Mehrfamilienhaus. An dieser Versorgung können sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer teilnehmen. Sie schließen dazu einen Gebäudestromnutzungsvertrag mit dem Betreiber der Gebäudestromanlage. Im Unterschied zum Mieterstrom muss der Betreiber beim Gemeinschaftsmodell nicht die Vollversorgung der teilnehmenden Letztverbraucher sicherstellen. Letztverbraucher müssen sich um den zusätzlich benötigten Strombezug selbst kümmern. Außerdem darf der in einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung gewonnene Strom auch zwischengespeichert werden. Ein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag besteht nicht. Dafür können teilnehmende Letztverbraucher mit den Betreibern für den genutzten Strom einen Preis in Cent pro Kilowattstunde vereinbaren. Die Teilnahme am Gemeinschaftsmodell bleibt wie das Mieterstrommodell für die Mieter freiwillig.

Vereinfachungen für Balkonkraftwerke

Balkonkraftwerke (Steckersolargeräte), mit denen sich Privathaushalte mit eigenem Strom versorgen können, müssen nur noch im Marktstammdatenregister (MaStRV) der Bundesnetzagentur (BNA) registriert werden. Die Meldepflicht beim Netzbetreiber entfällt. Steckersolargeräte können anstatt mit 600 Watt (W) zukünftig mit bis zu 800 W Wechselrichterleistung hinter dem Wohnungszähler angeschlossen und betrieben werden. Es muss nicht mehr auf den Einbau eines modernen Stromzählers gewartet werden. Kann der alte Stromzähler rückwärtslaufen, wird das zumindest vorübergehend geduldet. Die Anlagen werden der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet und erhalten für den eingespeisten Strom keine Einspeisevergütung.

Online-Wohnraummietvertrag und
digitale Signierung mit MieterCheck

Einfach online unterschreiben - Sichern Sie Ihre Immobilie mit unserem digitalen Mietvertrag und MieterCheck!
Die eindeutige Identitätsprüfung ist Ihr Vorteil zur Durchsetzung rechtlicher Maßnahmen.

» Weitere Informationen

„Solarstadl“-Regelung

Strom aus Solardachanlagen auf bereits errichteten oder konkret geplanten Gebäuden außerhalb von Ortschaften – wie etwa in der Land- und Forstwirtschaft oder in Gewerbe- und Industriegebieten – wird zukünftig vergütet. Die Regelung beschränkt sich auf Gebäude, für die vor dem 1. März 2023 ein Bauantrag oder eine Bauanzeige eingereicht oder im Fall eines genehmigungsfreien Bauvorhabens mit dem Bau begonnen wurde. Diese Einschränkung soll den Bau sogenannter Solarstadl verhindern – also die Errichtung von Scheingebäuden oder Dächern ohne Gebäude, die nur auf die zusätzliche staatliche Förderung abzielen.

Schneller Netzanschluss für kleine Solarstromanlagen

Das bisher für Solarstromanlagen mit einer Leistung von bis zu 10,8 Kilowatt (kW) geltende vereinfachte Netzanschlussverfahren wird auf Anlagen mit insgesamt 30 kW ausgeweitet. Falls also der Netzbetreiber nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Netzanschlussbegehrens reagiert, gilt der Anschluss als genehmigt und die Solaranlagen können unter Einhaltung der maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Dabei gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Anschlusspunkt. Außerdem sollen die Anschlussbedingungen bundesweit vereinheitlicht werden.

Wegenutzungsrecht gilt nur für öffentliche Grundstücke

Die ursprünglich für alle Grundstückseigentümer vorgesehene Duldungspflicht wird nunmehr auf Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand beschränkt. Für einen beschleunigten Netzanschluss sollen Verlegung, Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Anschlussleitungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen nur auf öffentlichen Grundstücken geduldet werden. Die Duldungspflicht besteht jedoch nicht, wenn dadurch die Nutzung des Grundstückes unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Betreiber der Anlage zahlt dem Grundstückseigentümer bei Inbetriebnahme der Leitung einmalig 5 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche.

Corinna Kodim
Geschäftsführerin Energie, Umwelt, Technik