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Rückgabe der Mietsache
Achtung Falle!
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst
Eine ordnungsgemäße Rückgabe der Mieträume liegt nur dann vor, wenn der Mieter bei Vertragsende dem Vermieter in den Räumen die Schlüssel übergibt. Wirft er sie nur in den Briefkasten, liegt keine ordnungsgemäße Rückgabe vor (BGH, Urteil vom 12.10.2011 - VIII ZR 8/11, IMR 2012, 9 = NJW 2012, 144).
Schlüsselrückgabe über Briefkasten
Aber aufgepasst: Wirft der Mieter die Schlüssel in den zu den Mieträumen gehörenden Briefkasten, ist dem Vermieter dies bekannt geworden, und erhält er auf diese Weise den Besitz an den Mieträumen zurück, ist im Ergebnis doch von einer Rückgabe auszugehen. Die Folge: Die nur 6-monatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mieträume beginnt selbst dann mit Kenntnis des Vermieters vom Schlüsseleinwurf zu laufen, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet und der Vermieter auch nicht rücknahmebereit ist.
Verjährung
Die Crux dieser Entscheidung: der Vermieter hatte die Schlüssel nicht sofort wieder zur Rücknahme angeboten, sondern kommentarlos behalten. Auch unter Verjährungsgesichtspunkten kann dies problematisch werden, denn die hier eingreifende kurze 6-monatige Verjährungsfrist für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache ist schnell abgelaufen!
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