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Pressemitteilung vom 06.01.2004
Wohnungseigentümer müssen im neuen Jahr auch ohne Wirtschaftsplan Hausgeld weiter zahlen
Damit in einer Wohnungseigentumsanlage mit dem Jahreswechsel kein Liquiditätsengpass auftreten kann, müssen Wohnungseigentümer auch ohne Wirtschaftsplan für das Jahr 2004 das Hausgeld an den Verwalter weiterzahlen.
Darauf weist der Landesverband Nordrhein und Westfalen des Wohnungseigentümer-Verbandes Haus & Grund hin. Es entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung, dass die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan des abgelaufenen Jahres 2003 auch dessen Fortgeltung bis zur Beschlussfassung über den für dieses Jahr neu zu beschließenden Plan umfasst, so jedenfalls ein Teil der Gerichte in der an sich umstrittenen Rechtsfrage.
Da der Wirtschaftsplan jeweils – nur – für ein bestimmtes Kalender- oder auch Wirtschaftsjahr beschlossen wird, und zwar im Regelfall zu Beginn eines Jahres für das laufende Jahr, besteht zum Jahreswechsel an sich keine rechtswirksame Zahlungsverpflichtung für den Zeitraum des Folgejahres bis zur Beschlussfassung über den dann für dieses Folgejahr vorzulegenden Plan.
Der Wirtschaftsplan enthält die voraussichtlichen Einahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Er weist die anteilige Verpflichtung der Eigentümer zur Lasten- und Kostentragung aus und enthält ferner die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu gesetzlich vorgesehenen Instandhaltungsrücklage. Dazu zählt auch die Vergütung des Verwalters.
Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage hat gemäß § 28 Absatz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) jeweils für ein Kalenderjahr diesen Wirtschaftsplan zu erstellen, über den die Eigentümergemeinschaft dann beschließen muss. Die Wohnungseigentümer sind gemäß § 28 Absatz 2 WEG grundsätzlich verpflichtet, nach Anforderung des Verwalters dem Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse, das Hausgeld, zu leisten.
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