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Pressemitteilung vom 01.01.2004
Neue Betriebskostenverordnung zum 1.1.2004 in Kraft getreten
Mit dem Jahreswechsel ist die neue Betriebskostenverordnung (BetrKV) in Kraft getreten. Hier die wichtigsten Bestimmungen im Überblick:
=> Die alte Anlage 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) wurde gestrichen. Daher verweist § 27 II. BV nun auf die BetrKV.
=> Veraltete Begriffe wurden geändert (z.B. statt „maschineller Aufzug“ nun „Aufzug“, statt „Fachmann“ nun „Fachkraft“, statt „maschinelle Wascheinrichtung“ nun „Einrichtungen für die Wäschepflege“).
=> Neu eingeführt wurde vor allem die Umlegbarkeit der Eichkosten von Kaltwasserzählern, Warmwasserzählern und Wärmezählern. Heizkostenverteiler, gleichgültig ob nach dem Verdunstungsprinzip oder elektronisch betrieben, sind keine Messgeräte, wenn sie auch bisweilen so bezeichnet werden. Sie sind also nicht eichpflichtig und fallen nicht unter die Eichpflicht.
=> Die Position Müllbeseitigung umfasst die frühere Müllabfuhr; jedoch sind noch die Kosten des Betriebes (nicht: Anschaffung) von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen und Müllmengenerfassungsanlagen hinzugekommen. Und weil das Ergebnis von Müllmengenerfassungsanlagen (Müllschleusen, Müllwaagen, Mülltonnentranspondern usw.) ja rechnerisch ausgewertet werden muss, gehören jetzt auch die Kosten der Berechnung und Aufteilung des durch Müllmengenerfassungsanlagen ermittelten Müllaufkommens dazu.
=> Bei den Versicherungskosten ist die Elementarschädenversicherung neu hinzugekommen. Allerdings mit der Einschränkung (amtliche Begründung, BR-DrS 568/03, Seite 33, erster Absatz zu Nr. 13 am Ende), dass aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots, keine Umlegbarkeit von Kosten einer Erdbebenversicherung für ein Mietobjekt gegeben sei, das in einem nicht-erdbebengefährdeten Gebiet liege. Desweiteren heißt es in der amtlichen Begründung, die Vorschrift beschränke sich darauf, die „wichtigsten Beispiele der in Betracht kommenden Versicherungsarten zu nennen.“
Praxistipp: Für die Umlage von Betriebskosten ist nach wie vor eine klare sowie eindeutige Vereinbarung erforderlich. Falsch wäre der Gedanke, die Betriebskosten würden ab 1.1.2004 automatisch umgelegt, da sie in einer amtlichen Verordnung geregelt sind.
Enthalten vor Inkrafttreten der BetrKV geschlossene Mietverträge eine wirksame Betriebskostenumlage, so bleibt diese im Regelfall auch weiterhin wirksam.
Denn diese Mietverträge nehmen meist auf § 27 II. BV Bezug (teilweise noch durch Hinweis auf die dazugehörige Anlage 3 ergänzt). Ausgehend von der weiten Ansicht z.B. des Oberlandesgerichtes Hamm (in: MDR 97, Seite 1016), wonach die bloße Nennung von § 27 II. BV nebst Anlage 3 zur wirksamen Betriebskostenumlage ausreichte, können in diesen Mietverhältnissen künftig zumindest die gesamten Betriebskosten nach § 2 BetrKV umgelegt werden. Die Haus & Grund Wohnraummietverträge bleiben daher auch weiterhin aktuell.
Bestehende Mietverträge, die lediglich von „umlegbaren Hauskosten“, von der „Zahlung der Hausgebühren“, vom „Entrichten der Nebenabgaben“ usw. sprechen, ermöglichten schon nach altem Recht keine wirksame Betriebskostenumlage. Solche unwirksamen Klauseln bleiben nach wie vor unwirksam. Für diese Mietverhältnisse bringt die BetrKV keine Verbesserung, hier bleibt es bei der Nichtumlegbarkeit.
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