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Pressemitteilung vom 03.09.2007
Wer haftet bei Schäden an Leitungen, die durch Ausschachtungen entstehen?
Eigentümer führen häufig „kleinere Bauarbeiten“ auf ihrem Grund in Eigenleistung aus. Doch wer haftet, wenn hierdurch beispielsweise Schäden an Leitungen entstehen? Die Grundeigentümer-Versicherung zeigt einen entsprechenden Haftungsfall auf.Der Fall
Eine Wasserzuleitung zu dem Haus des Versicherungsnehmers musste erneuert werden. Hierzu sollte der Eigentümer die notwendigen Schachtaushebungen auf seinem Grundstück veranlassen. Um Kosten zu sparen, nahm er diese „kleine Bauarbeit“ in Eigenleistung vor. Leider beschädigte er hierbei die Gasleitung – Gas strömte aus. Glücklicherweise kam es nicht zu einer Explosion. Der zuständige Energieversorger verlangte Erstattung für die entstandenen Reparaturkosten.
Die Versicherungsfrage
Werden auf dem heimischen Grund Grabungsarbeiten durchgeführt, können leicht Schäden an Elektro-, Gas- oder Wasserleitungen von Versorgungsbetrieben entstehen. Denn wer weiß schon über den genauen Verlauf von unterirdischen Leitungen auf seinem Grundstück Bescheid? Dabei besteht sogar eine Sorgfalts- oder Erkundigungspflicht, bevor der Boden ausgehoben wird. Kommt der Eigentümer oder Unternehmer dieser nicht nach, wird er für die möglichen Schäden haftbar gemacht. Unabhängig vom Grad der Fahrlässigkeit besteht für den Versicherungsnehmer regelmäßig Versicherungsschutz durch die pauschale Mitversicherung in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht oder Privathaftpflichtversicherung. Dies gilt auf jeden Fall, wenn die Grabungen per Hand, d.h. nicht durch schweres Gerät, durchgeführt werden. „Die Pflicht zur Prüfung des Vorhandenseins von Leitungen im Erdreich ist in der Nähe von Straßen auf öffentlichem Grund natürlich strenger als auf Privatgrund“, berichtet Schadenexperte Lars Wegener von der Grundeigentümer-Versicherung. „Grundsätzlich muss aber mit Hausanschlussleitungen gerechnet werden, so dass deren Verlauf anhand von Plänen oder Rückfragen bei Versorgungsunternehmen, hilfsweise durch vorsichtige Handausschachtungen, zu klären ist“, so Wegener weiter. Bauämter und das zuständige Versorgungsunternehmen können hier die erforderlichen Informationen geben. Besondere Vorsicht ist in den neuen Bundesländern geboten, da hier die Grundbücher und Kataster ältere Leitungen nur unvollständig registriert haben. Nicht immer sind die Ansprüche der Versorgungsunternehmen begründet, da in manchen Fällen nicht mit der vorgefundenen Leitungsführung gerechnet werden musste.
Der Tipp
Eigentümer sollten bedenken, dass nicht nur Sachschäden an den Leitungen auftreten können. Darüber hinaus kann es auch zu einem Nutzungsausfall mit Folgeschäden und sogar zu Personenschäden, z.B. durch Gasaustritt oder Stromschlag, kommen. Deshalb empfiehlt es sich, eine vernünftige Abwägung zu treffen, ob die Aushebungsarbeiten nicht lieber von einem Fachmann durchgeführt werden sollten. Wird eine Firma tätig, hat diese für etwaige Ausführungsfehler einzustehen.
Bei Bauherren wird das Risiko eines Leitungsschadens durch die Bauherrenhaftpflichtversicherung getragen, allerdings ist hier zu beachten, dass der Versicherungsnehmer immer die Eigenleistungen in Art und Höhe korrekt angeben muss, sonst gefährdet er seinen Versicherungsschutz. Bei einem größeren Bauvorhaben müssen Bauleiter herangezogen und die einschlägigen technischen Regeln beachtet werden.
Weitere Informationen zu den angesprochenen Versicherungen erhalten Sie im Kunden-Center der Grundeigentümer-Versicherung VVaG Tel. 040 – 3766 3766 oder unter www.grundvers.de.
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