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Pressemitteilung vom 29.05.2007

Nebenwirkung: Pflichtteilsanspruch

Übertragung von Immobilien auf Kinder oder Enkel hat nicht immer gewünschten Effekt

Nicht allein die bevorstehende Erbschaftsteuerreform lässt viele darüber nachdenken, ihr Haus oder ihre Wohnung schon jetzt auf die Kinder oder Enkel zu übertragen. Viele glauben, dass damit nach Ablauf von 10 Jahren seit der Schenkung die Immobilie für eventuelle Pflichtteilsansprüche ohne Bedeutung ist. Was häufig übersehen wird: Selbst nach Ablauf dieser 10-Jahres-Frist können Pflichtteilsberechtigte bei der Berechnung des Pflichtteils die Berücksichtigung des vollen Immobilienwerts verlangen, wenn der Schenker die Immobilie bis zu seinem Tod selber nutzte, z.B. weil er sich bei der Übertragung ein Nießbrauchsrecht vorbehalten hat.

Der Haussegen hängt schon mal schief, wenn sich eines der Kinder als schwarzes Schaf entpuppt. Geplagte Eltern denken dann oft darüber nach, das Kind zu enterben. Aber da ist ja noch der Pflichtteil, der der Nachkommenschaft kaum genommen werden kann. Die vermeintliche Lösung: Der größte Teil des eigenen Vermögens in Form des Familienheims wird schon zu Lebzeiten auf die “braven” Kinder übertragen, damit zum Zeitpunkt des eigenen Ablebens für den “Bösewicht” praktisch nichts mehr übrig ist. Denn, so hat man mal irgendwo gehört, nach Ablauf von 10 Jahren seit der Schenkung kann das pflichtteilsberechtigte Kind nicht mehr geltend machen, dass ihm wegen des Hauses etwas zusteht.

Weil viele aber auf Mieteinnahmen aus der Immobilie angewiesen sind oder das Haus ausschließlich selbst nutzen möchten, ist eine Absicherung notwendig. Hier kommen im wesentlichen Nießbrauch und Wohnungsrecht auf Lebenszeit in Betracht. Mit dem Wohnungsrecht behalten sich die Schenkenden das Recht vor, im gesamten Haus oder in bestimmten Räumen wohnen zu dürfen. Der Nießbrauch umfasst darüber hinaus auch das Recht, das Haus zu vermieten, wenn man selbst nicht mehr darin wohnen kann oder will.

Die Rheinische Notarkammer, warnt jedoch vor bösen Überraschungen: Wird ein Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnungsrecht am gesamten Gebäude für den Schenker vereinbart, dann beginnt die 10-Jahres-Frist erst gar nicht zu laufen, heißt es dort. Verstirbt also der Schenker etwa 15 Jahre, nachdem er sein Haus auf eines seiner Kinder übertragen hat, und hat er sich den Nießbrauch vorbehalten, so können die anderen Kinder immer noch Pflichtteilsansprüche aus der Schenkung geltend machen. Hieran wird sich voraussichtlich auch nach der geplanten Reform des Pflichtteilsrechts nichts ändern.

Standardlösungen bieten also manchmal böse Überraschungen. Sprechen Sie daher mit Ihrem Notar über die Gründe, die für die Übertragung Ihrer Immobilie maßgeblich sind. Er wird Sie umfassend beraten und Gestaltungsvorschläge erarbeiten, die Ihren Interessen Rechnung tragen.

Selbstverständlich könne Sie sich auch an Ihren Haus & Grund-Verein wenden, der Ihnen bei den speziellen Fragen zum Immobilieneigentum gerne weiter hilft.

Nebenwirkung: Pflichtteilsanspruch

 
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