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Pressemitteilung vom 09.03.2007

Feuer im Garten

Ein offenes Feuer auf dem eigenen Grund und Boden kann sich schnell auf das Nachbargrundstück ausbreiten

Der Frühling naht. Zeit den Garten auf Vordermann zu bringen. Dann heißt es: Gehölze schneiden, Beete aufräumen und das erste Unkraut beseitigen. Aber wohin mit den Gartenabfällen? Der Kompost ist meist schnell gefüllt, deshalb verbrennen viele Grundeigentümer – gerade in der Osterzeit – ihre Gartenabfälle auf dem eigenen Grund und Boden. Doch Obacht! So ein selbstgemachtes „Osterfeuer“ kann Schäden verursachen, wie die Grundeigentümer-Versicherung VVaG im folgenden Haftungsfall erläutert.

Der Fall
Im vorliegenden Fall wollte der Versicherte auf seiner durchgängig gepflasterten Grundstücksauffahrt Unkraut verbrennen. Dabei geriet das Feuer außer Kontrolle und entzündete durch den Funkenflug die Hecke des Nachbarn, obwohl die Distanz zirka 1,5 bis 3 Meter betrug. Der Versicherungsnehmer konnte die Flammen noch vor Eintreffen der Feuerwehr mit dem Gartenschlauch löschen und so einen schlimmeren Schaden verhindern. Die betroffenen Pflanzen des Nachbarn waren allerdings bereits abgebrannt. Außerdem hatte das Feuer einen Teil der Kunststoffdachrinne am Wohngebäude des Nachbarn schmelzen lassen. Der Geschädigte wendete sich an den Verursacher, der für den Schaden aufkommen sollte.

Die Versicherungsfrage
Grundsätzlich haftet derjenige, der anderen einen Schaden zufügt mit seinem gesamten Einkommen und Vermögen. Dabei ist es unerheblich, ob er den Schaden aus Leichtsinn, Missgeschick oder Vergesslichkeit verursacht hat. Ist der Schaden entstanden, schützt die private Haftpflichtversicherung den Versicherten vor möglichen Schadenersatzansprüchen. So auch im vorliegenden Fall. Denn zum Zeitpunkt des Schadens herrschten hohe Temperaturen und es hatte lange nicht geregnet. „Trotz dieser äußeren Umstände, hat der Versicherungsnehmer sein Unkraut abgebrannt und setzte durch den Funkenflug die Hecke des Nachbarn in Brand“, berichtet Lars Wegener, Schaden-Experte der Grundeigentümer-Versicherung. „Durch dieses fahrlässige Verhalten, wird eine Haftung des Versicherten begründet“, so Wegener weiter. Dabei können auch Schäden an Hecken und Bäumen sehr teuer werden. Für den Schaden an der Dachrinne kommt zunächst die Wohngebäudeversicherung des Geschädigten auf, die den Feuerschaden am Gebäude zum Neuwert ersetzt.

Der Tipp
Die private Haftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten Policen. Schnell kann ein Schaden so hoch ausfallen, dass er möglicherweise den finanziellen Ruin für den Verursacher bedeuten kann. Deshalb sollte auf diesen Versicherungsschutz auf keinen Fall verzichtet werden.
Außerdem sollte jeder Haus- und Grundstückseigentümer bedenken, dass es in vielen Gemeinden nicht gestattet ist, Gartenabfälle auf dem eigenen Grund und Boden zu verbrennen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Brand um ein Osterfeuer handelt. Ausnahmen können bestehen, wenn eine Genehmigung der örtlichen Ordnungs- oder Umweltämter vorliegt. Wird ein Osterfeuer genehmigt, ist es wichtig, dass Nachbarn durch die Flammen nicht gefährdet oder durch den Qualm belästigt werden.

Übrigens: Auch Hecken können in der Wohngebäudeversicherung zum Neuwert mitversichert werden.

Weitere Informationen erhalten Sie im Kunden-Center der Grundeigentümer-Versicherung VVaG Tel. 040 – 3766 3766 oder unter www.grundvers.de.
  
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