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Nachbarrecht
„Fake News“ - nicht jeder Rückschnitt ist von März bis September verboten!
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst
Das Bundesnaturschutzrecht und in der Regel auch die Nachbarrechtsvorschriften der einzelnen Bundesländer verbieten einen Rückschnitt von Obstbäumen, Hecken, und Sträuchern in der Zeit von März bis September eines Jahres. Der Grund: Der Schutz der Pflanze in ihrem Wachstum und der Schutz dort nistender und brütender Tiere.
Was häufig unbekannt bleibt: Dies gilt nicht für Form- und Pflegeschnitte, ferner dann nicht, wenn die Pflanzen krank sind und deshalb entfernt werden müssen. So kann zum Beispiel ein durch Krankheit oder sonstige Vorschädigungen nicht mehr standsicherer Baum umsturz- oder windwurfgefährdet sein. Dann stellt er eine Gefahr dar, die beseitigt werden muss.
Das gilt zum Beispiel auch für Pflanzen mit Schädlingsbefall, wenn die Schädlinge anders nicht zur Strecke gebracht werden können (zum Beispiel Buchsbaumzünsler oder Eichenprozessionsspinner-Raupe).
Aber Achtung: Immer muss man sich vergewissern, ob eine gemeindliche Baumschutzsatzung diese Möglichkeiten einschränkt oder verbietet. So kann zum Beispiel das Fällen eines Baumes mit einem bestimmten Stammesumfang und einer bestimmten Wachstumshöhe verboten und einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen sein. Das ist immer abzuklären, am besten durch Einsicht in das gemeindlich gesetzte Ortsrecht. Es steht häufig auch im Wortlaut im Internet abrufbar zur Verfügung. In Zweifelsfragen sollte die zuständige Gemeindebehörde kontaktiert werden, bevor man zur Säge greift. In den aufgerufenen Beispielsfällen wird aber üblicherweise eine Befreiung von etwaigen Verboten der Baumschutzsatzung erteilt und auf Antrag das Fällen genehmigt.
Durch Form- und Pflegeschnitte wird das neue Austreiben der Gehölze in Höhe und Breite etwas in Schach gehalten. Dies bleibt ganzjährig zulässig und entspricht auch den gesetzlich definierten Aufgaben des Eigentümers. Denn das Landesnachbarrecht sieht durchaus Grenzen erlaubten Höhenwachstums für einzelne Pflanzen, Bäume und Sträucher sowie Hecken vor; dies immer im Verhältnis zum Abstand der gesetzten Pflanze von der Grundstücksgrenze.
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