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Kehr- und Überprüfungsordnung

Höhere Gebühren für hoheitliche Aufgaben der Schornsteinfeger

Noch kurz vor der Bundestagswahl haben Bundesregierung und Bundesrat die Dritte Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung beschlossen. Die Neuregelung ist am 21. Januar 2025 in Kraft getreten. Seither gelten höhere Gebühren für sämtliche hoheitlichen Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Daneben wurden einige Gebührentatbestände der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) an die neuen Heizungsregelungen des seit 2024 geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erneut angepasst. Die Änderungen im Einzelnen:

  • Der für die Gebühren maßgebliche Arbeitswert steigt auf 1,40 Euro
    Der für die Höhe der Gebühren maßgebliche Arbeitswert (AW) wurde von 1,20 Euro auf 1,40 Euro erhöht. Im Durchschnitt werden sich dadurch die Kosten für Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid um 17 Prozent verteuern. Die Steigerung berücksichtigt die Preis- und Kostensteigerungen der letzten fünf Jahre (2019 bis 2024) und liegt damit unter der Verbraucherpreisentwicklung von 19,4 Prozent für den gleichen Zeitraum.


  • Namentliche Benennung des Durchführenden der Feuerstättenschau
    Zukünftig muss der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Ankündigung des Termins für die Feuerstättenschau die durchführende Person oder den durchführenden Personenkreis namentlich benennen. Diese Regelung greift eine Änderung des Schornsteinfeger-Handwerkergesetzes (SchfHwG) auf, nach der die Feuerstättenschau auch von einem angestellten Vertreter des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers erfolgen kann.


  • Ablehnung eines Antrags wird teurer
    Bei der letzten Novelle der KÜO wurde die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag des Eigentümers die jährliche Kehrhäufigkeit bei bestimmten Feuerstätten für feste Brennstoffe von zwei- auf einmal jährlich zu reduzieren. Für die Ablehnung eines solchen Antrages wurde nun ein neuer Gebührentatbestand mit einer höheren Gebühr von 35 Euro (25 AW mal 1,40 Euro) eingerichtet. Begründet wird dies mit dem erheblich höheren Beratungs- und Begründungsaufwand für die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.


  • Anpassungen der Gebührentatbestände
    Schließlich wurden weitere Anpassungen und Klarstellungen bei einigen Gebührentatbeständen vorgenommen, die nach der jüngsten Novelle des GEG erforderlich geworden sind. Dabei wurden Prüfpflichten ergänzt und für die zusätzliche Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen Zuschläge eingeführt. Verstöße werden zudem mit höheren Gebühren bestraft.


Corinna Kodim
Geschäftsführerin Energie, Umwelt, Technik