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Kleinreparaturklausel
Mieter muss zahlen!
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover / Solingen
Wohnungsvermieter V zieht Mieter M zu Kosten für den Ersatz eines defekt gewordenen Griffs an der Balkontüre in Höhe von 93,12 € heran. Dabei stützt er sich auf eine im Mietvertrag vereinbarte Kleinreparaturklausel. M wehrt sich, V klagt. Der Rechtsstreit kann in der Hauptsache erledigt werden; das AG Völklingen hat über die Kosten zu entscheiden (Beschluss vom 10.1.2023 - 5 C 188/22, IMR 2024, 97).
Dem Mieter werden die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a ZPO auferlegt. Denn er wäre unterlegen, wenn in der Hauptsache zu entscheiden gewesen wäre. Der Klageanspruch war zuzuerkennen; die vereinbarte Kleinreparaturklausel wirksam. Denn sie
- begrenzt die Reparatur auf solche Teile der Mietsache, die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen,
- schränkt die Erstattungspflicht des Mieters in zulässiger Weise mit einer Kostenobergrenze von 150 € im Einzelfall sowie einer Gesamtobergrenze von 8 % der Jahresgrundmiete zulässig ein,
- verpflichtet den Mieter nicht dazu, die Reparaturarbeiten selbst vorzunehmen oder einen Handwerker selbst zu beauftragen,
- legt eine Kostengrenze für den Einzelfall fest (150 €),
- sieht im Falle einer Überschreitung dieser Kostengrenze keine Beteiligung des Mieters vor, und
- beinhaltet eine Gesamtobergrenze für einen bestimmten Zeitraum (8 % der Jahresgrundmiete).
Dass die Klausel keine Beschränkung auf Bestandteile der Wohnung vorsieht, deren Zustand zu Beginn des Mietverhältnisses neuwertig war, ist unschädlich. Die Rechtsprechung des BGH zu Schönheitsreparaturklauseln sei nicht analog anwendbar. Der Mieter sei nämlich durch die doppelte Deckelung auf 150 € pro Einzelfall und 8 % der Jahresgrundmiete jährlich ausreichend geschützt.
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