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Kaufpreisaufteilung für die Abschreibung

Neue Rechenhilfe des Finanzministeriums

Für die Abschreibung muss der nicht abnutzbare und daher nicht abschreibungsfähige Boden aus dem Gesamtkaufpreis einer Immobilie wieder herausgerechnet werden. Das Bundesfinanzministerium stellt eine Rechenhilfe zur Verfügung, um diesen Anteil des abschreibungsfähigen Gebäudes am Gesamtkaufpreis für die Abschreibung zu ermitteln.

Diese Rechenhilfe wurde zuletzt im Jahr 2023 überarbeitet und jetzt erneut aktualisiert. Sie ist im Internet abrufbar:


Mit der Aktualisierung der Rechenhilfe reagiert die Finanzverwaltung auf zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung und Rechtsänderungen. Die Rechenhilfe ist aber nicht zwingend anzuwenden, um den abschreibungsfähigen Gebäudeanteil zu ermitteln. Alternativ ist auch ein Gutachten zulässig. Das hat der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 21. Juli 2020 (IX R 26/19) entschieden und darin auch die Anforderungen an ein solches Gutachten erläutert.

Sibylle Barent
Leiterin Steuer- und Finanzpolitik