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Jahressteuergesetz

Neue Pläne des Gesetzgebers zu Photovoltaik-Anlagen und Erbschaftsteuer

Der am 17. Mai 2024 veröffentliche Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) hält aus Sicht der privaten Immobilieneigentümer Licht und Schatten bereit. Im Einzelnen geht es um folgende Neuerungen:

Einkommensteuerbefreiung für kleine Photovoltaik-Anlagen (§ 3 Nummer 72 Einkommenssteuergesetz, EStG-Entwurf)

Schrittweise wurden in den vergangenen Jahren Regelungen eingeführt, die Eigentümer durch Steuerentlastung zu Kauf und Installation von Photovoltaik-Anlagen anregen sollten. Darunter waren auch Regelungen für eine Höchstleistung der Anlage nach Marktstammdatenregister mit der Rechtsfolge einer Einkommensteuerbefreiung. Bisher ließ das Gesetz aber nicht klar erkennen, ob es sich dabei um eine Freigrenze oder einen Freibetrag handeln sollte. Der Unterschied ist erheblich, denn eine Freigrenze bedeutet, dass bei Überschreiten der festgelegten Grenze eine volle Besteuerung erfolgt. Ein Freibetrag stellt hingegen den unterhalb der Grenze liegenden Anteil steuerfrei.

Wenig überraschend und wie von der Mehrheit der Experten vermutet, hat der vom Finanzministerium vorgelegte Referentenentwurf nun die Klarstellung zugunsten der Freigrenze, also der vollen Besteuerung bei Überschreiten der Höchstleistung nach Kilowatt Peak (kWp), getroffen. Die im Entwurf angestrebte Klarstellung, dass diese Regelung eine Freigrenze statt eines Freibetrags zum Gegenstand hat, ist zu begrüßen, auch wenn dies natürlich aus Sicht der Investoren in Photovoltaik-Anlagen die schlechtere Alternative ist. Die Klarstellung kommt aber spät und ist damit symptomatisch für eine Salamitaktik, mit der nur schrittweise steuerliche Vergünstigungen für privat in Photovoltaik Investierende eingeführt beziehungsweise erweitert wurden. Nachdem zunächst ein einkommensteuerliches Wahlrecht eingeführt worden war, kam es zu einem zwangsweisen „Austritt aus der Einkommensteuer“. Das hat die Planbarkeit von Investitionen in Photovoltaik-Anlagen für private Eigentümer mit begrenzter Liquidität wegen wegfallender Abschreibungsmöglichkeiten deutlich erschwert.

Ausweitung der zulässigen Bruttoleistung von 15 auf 30 kWp

Immerhin sieht der Entwurf auch eine deutliche Anhebung der Grenzen für die Einkommensteuerbefreiung vor. Es handelt sich um eine grundsätzlich zu begrüßende Verdoppelung der Höchstgrenzen von 15 auf 30 kWp je Wohneinheit als Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Mit der jetzt erfolgten Anhebung der Höchstgrenzen wird ein begrüßenswertes Signal für die Investition in private Photovoltaik-Anlagen gesetzt – wenn auch etwas spät. Es bleibt aber dabei, dass bei Einhaltung dieser Grenzen eine Einkommensbesteuerung unterbleibt und damit auch die Möglichkeit der Abschreibung entfällt. Ungelöst bleibt in zivilrechtlicher Hinsicht das Risiko beim Mieterstrom: Dieses wirtschaftliche Wagnis geht ein Vermieter ein, der mit seiner Investition in den Mieterstrom auf die freiwillige und dauerhafte Abnahme des Stroms durch seine Mieter vertraut. Denn diese haben nach wie vor ein nicht abdingbares Kündigungsrecht und können nicht verpflichtet werden, dauerhaft Mieterstrom zu beziehen.

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Erweiterung der Stundungsregelung auf sämtliche zu eigenen oder fremden Wohnzwecken erworbenen Grundstücke (§ 28 Absatz 3 Erbschaftsteuergesetz, ErbStG-Entwurf)

Stark gestiegene Immobilienwerte haben die Übertragung von Immobilien durch Erbschaft oder Schenkung innerhalb der Familie in den vergangenen Jahren vielerorts deutlich erschwert. Immer öfter wird versucht, die Steuerbefreiung des Familienheims zu nutzen. Dies scheitert aber oft daran, dass die übernehmenden Angehörigen die Immobilie nicht selbst bewohnen oder mit der Vermietung der zuvor vom Schenker oder Erblasser bewohnten Immobilie erst nach Schenkung oder Erbfall beginnen.

Zumindest diese Lücke will der Gesetzgeber jetzt schließen, indem er die gesetzlich vorgesehene Stundung auf Antrag auch auf diese Fälle erweitern will. Haus & Grund Deutschland begrüßt ausdrücklich diese Ausweitung der Stundungsmöglichkeit nach § 28 Absatz 3 ErbStG. Sie behandelt jedoch nur das Symptom, nicht die Ursache einer sich seit Jahren massiv verschärfenden Erbschaft- und Schenkungssteuerbelastung beim Übergang von privatem Immobilieneigentum innerhalb einer Familie. Die Ursache des Problems liegt in einem Missverhältnis zwischen den in den letzten Jahren massiv angestiegenen steuerlichen Immobilienwerten einerseits und den seit 15 Jahren unveränderten erbschaft- und schenkungssteuerlichen Freibeträgen andererseits.

Dass der Erbe einer Immobilie durch Mieteinnahmen die Erbschaftsteuer quasi abstottert, ist in der Praxis für viele Erben aufgrund hoher Anforderungen an energetische Sanierung einerseits und gedeckelte Mieten andererseits kaum eine Alternative. Zudem wird nach wie vor für eine Stundung der Nachweis über den unzureichenden Einsatz eigenen Vermögens verlangt und eine zinslose Stundung nur im Erbfall gewährt. Wir sehen die Erweiterung der Stundungsmöglichkeit daher nur als ein erstes politisches Signal, sich diesem Problem vertieft zuzuwenden, um das zunehmende Ausscheiden privater Vermieter aus dem Wohnungsmarkt aufzuhalten.

Keine Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltung

Familien gestalten ihre Nachfolge in puncto Immobilien durch Schenkung oder Erbfolgeplanung oft so, dass sie auch steuerlich möglichst wenig Nachteile für die Beteiligten zur Folge hat. Das kann zum Beispiel eine schrittweise Übertragung der Immobilie zu Lebzeiten in den Grenzen schenkungssteuerlicher Freibeträge sein. Die bereits für Steuergestaltungen mit Auslandsbezug geltende Anzeigepflicht hat schon zahlreiche Unklarheiten und Auslegungsprobleme des Begriffs „Steuergestaltung“ zutage gefördert. Auf eine Ausweitung der grenzüberschreitenden Anzeigepflicht auf rein innerstaatliche Sachverhalte sollte deshalb nach Ansicht von Haus & Grund Deutschland weiterhin verzichtet werden. Eine solche nationale Anzeigepflicht etwa für innerfamiliäre Immobiliennachfolgeplanungen würde eine zusätzliche bürokratische Hürde für Immobilienübernehmer darstellen, die bereits durch erhöhte Bewertungseffekte steuerlich zunehmend belastet sind.

Fazit von Sibylle Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik:

„Der gute Wille, privaten Eigentümern die Installation von Photovoltaik-Anlagen und den Generationenwechsel zu erleichtern, ist im Referentenentwurf zumindest im Ansatz erkennbar. Es bleibt zu hoffen, dass diese zarten Pflänzchen im weiteren Gesetzgebungsverfahren beibehalten und erweitert werden, nicht aber einem wie auch immer gearteten politischen Deal zum Opfer fallen. Im Fall der Erbschaftsteuer kann das nur heißen, die Freibeträge endlich der Realität anzupassen. Dass nach jetzigem Stand auf eine Ausweitung der bereits bestehenden und sich als Bürokratiemonster erweisenden Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen auf die nationale Ebene verzichtet wird, ist ein Gebot der Vernunft und bleibt hoffentlich letzter Stand.“