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Hausratversicherung

Erweiterte Schlüsselklausel ist zulässig

Einbruch mit entwendetem Wohnungsschlüssel – muss die Hausratversicherung zahlen? Viele Versicherer verwenden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die sogenannte erweiterte Schlüsselklausel. Danach liegt ein Einbruchdiebstahl auch dann vor, wenn der Täter in einen Raum eines Gebäudes mittels regulärer Schlüssel eingedrungen ist, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat.
Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss, dass jedwedes fahrlässige Verhalten des Besitzers die Versicherung aus der Pflicht entlässt. In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall (Urteil vom 5. Juli 2023, IV ZR 118/22) wurde im Kern darüber geurteilt, inwiefern die Versicherung den Versicherungstatbestand mit der Formulierung „ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers“ beschränken durfte.

Einbruch mit entwendetem Haustürschlüssel

In dem verhandelten Fall behauptete der Kläger, dass ihm aus seinem Firmenfahrzeug eine Aktentasche entwendet worden sei, in der sich unter anderem Rechnungen mit seiner Wohnanschrift sowie ein Schlüsselbund mit Wohnungs- und Tresorschlüssel befanden. Nur kurze Zeit später hätten unbekannte Täter damit seine Wohnung betreten, den dort befindlichen Tresor geöffnet und diverse Wertgegenstände sowie Bargeld mit einem Gesamtwert von fast 65.000 Euro entwendet. Mit seiner Klage verlangte der Kläger Schadenersatz für diesen Betrag abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung.
Die beklagte Hausratversicherung hielt einen versicherten Einbruchdiebstahl nicht für gegeben und berief sich zudem auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles und der Verletzung von Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag.

Versicherungsfall nur bei fehlendem Verschulden des Versicherten

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Versichert seien nach den Bedingungen der Hausratversicherung unter anderem Einbruchdiebstähle. Ein solcher Einbruchdiebstahl liege nicht vor. Dies folge aus der in den Versicherungsbedingungen enthaltenen sogenannten erweiterten Schlüsselklausel. Danach setzte der Eintritt eines Versicherungsfalles voraus, dass der Täter, wenn er mittels regulärer Schlüssel in ein Gebäude eindringt, diese ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat.

Sichtbare Aktentasche im Fahrzeug ist fahrlässig

Weiterhin urteilte der BGH, dass das Belassen des Wohnungsschlüssels in einer geschlossenen, aber von außen sichtbaren Aktentasche auf dem Sitz eines Fahrzeugs ein fahrlässiges Verhalten im Sinne der Klausel darstelle. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug unverschlossen sei. Die Beweislast lag hier beim Kläger. In der Tatsacheninstanz konnte allerdings nicht bewiesen werden, dass das Fahrzeug verschlossen war.

Anna Katharina Fricke
Referentin Presse und Kommunikation