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Grundsteuer
Wie reagiere ich auf den Grundsteuer-Zahlbescheid?
Die Grundsteuerbescheide der Gemeinden werden derzeit nach und nach versandt, sobald die Gemeinden die neuen Hebesätze für die Grundsteuer B für das Jahr 2025 festgelegt haben. Viele Eigentümer, insbesondere jene, die schon Einspruch gegen die Bewertung eingelegt haben, aber auch diejenigen, die jetzt die deutlich erhöhte Grundsteuerbelastung bemerken, fragen sich, ob und wie sie rechtlich dagegen vorgehen können.
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Widerspruch gegen die Gemeinde
Widersprüche gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde, der die zu zahlende Höhe der Grundsteuer ausweist, können nur gegen die Berechnung und eine nicht korrekte Übernahme der Werte aus dem vorherigen Bescheid über den Wert- und Messbetrag gerichtet werden. Die Feststellung des steuerlichen Wertes und des Messbetrages können dadurch nicht mehr infrage gestellt werden. Zudem sind Widersprüche gegenüber der Gemeinde im Gegensatz zum Einspruch gegen die Bewertung durch das Finanzamt in aller Regel gebührenpflichtig.
Erfolgsaussichten eigener Klagen gering
Habe ich als Eigentümer gegen die Bewertung beziehungsweise den Messbetrag Einspruch eingelegt und wurde dieser Einspruch abgelehnt, kann nur eine Klage innerhalb der Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Ablehnung die Bewertung weiter offenhalten. Da die Bewertung geltendes Recht umsetzt, sind hier die Erfolgsaussichten einer Klage derzeit gering.
Abwarten bei den Musterklagen gegen das Bundesmodell
In vielen Bundesländern mit Bundesmodell wird jedoch mit Blick auf die aktuell betriebenen Musterklagen von Haus & Grund Deutschland gemeinsam mit dem Bund der Steuerzahler das Einspruchsverfahren durch die Finanzämter derzeit nicht weiter betrieben. Man wartet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab; das hält die Bewertungsfälle offen.
Ob und inwieweit das Bundesverfassungsgericht die aktuellen Bewertungsregeln des Bundesmodells kippt, bleibt abzuwarten. Eine Rückwirkung auf bestehende offene Fälle ist nicht wahrscheinlich, kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. Es dürfte jedenfalls nicht schaden, den Bewertungsfall mit dem eingelegten, aber ruhenden Einspruch offenzuhalten, solange damit keine Kosten verbunden sind.
Zahlungspflicht besteht auch bei eingelegten Einsprüchen
In jedem Fall gilt aber, dass die eingelegten und noch offenen Einsprüche gegen die Bewertung nicht zu einem Stopp der Zahlungspflicht der Grundsteuer ab 2025 führen. Grund: Der Einspruch gegen die Bewertung hat keine aufschiebende Wirkung, er setzt also die Besteuerung nicht außer Kraft. Sollte sich aufgrund der Einsprüche aber nachträglich etwas an der Bewertung ändern, würden automatisch in der Folge auch die Zahlbescheide als Folgebescheide erneuert.
Dürfen die Hebesätze überhaupt steigen?
Abgesehen von der Bewertungsmethode des jeweiligen Bundeslandes kann sich die Belastung mit Grundsteuer auch deshalb deutlich erhöhen, weil eine Gemeinde den Hebesatz neu festlegt. Eine Aufkommensneutralität, also das Gleichbleiben der gesamten Grundsteuereinnahmen der Gemeinde vor und nach der Grundsteuerreform, ist keine Rechtspflicht der Gemeinde. Es handelte sich hierbei lediglich um ein politisches Versprechen auf Bundesebene durch den damaligen Finanzminister Olaf Scholz, das die Gemeinden wahlweise einlösen können – oder eben nicht.
Fazit von Sibylle Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik
„Ein Widerspruch gegen den Zahlbescheid hat nur Sinn, wenn die Berechnung falsch ist. Hierzu sollten der Wert-/Messbescheid und der Zahlbescheid miteinander abgeglichen und die Verwendung des korrekten Hebesatzes (Grundsteuer B) überprüft werden. Einer im Extremfall wirtschaftlich erdrosselnden Wirkung der neuen Grundsteuer kann derzeit allenfalls mit einem Erlass- oder Stundungsantrag begegnet werden.“
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