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Erbrecht
Testament nichtig, wenn unklar!
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst
Ist ein eigenes Testament nicht unmissverständlich und klar abgefasst, so ist es nichtig, wenn auch nach seiner Auslegung Unklarheiten verbleiben. Dies betont jetzt in einem Erbscheinverfahren das OLG München mit Beschluss vom 25.9.2023 - 33 Wx 38/23 e, veröffentlicht im ZEV 2023, S. 824. Worum geht es?
Fallbeispiel
E, allein lebend und ohne Angehörige, schreibt ihr Testament selbst. Das ist unter den Vorgaben, dass es mit der Hand geschrieben und unterschrieben wird, auch gesetzlich zulässig (§ 2247 BGB). Unterschrieben werden sollte mit Vor- und Zunamen (§ 2247 Abs. 3 S. 1 BGB), Ort und Datum der Errichtung sollten ebenfalls unbedingt mit aufgenommen werden ((§ 2247 Abs. 2 und 5 BGB; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.3.2019 - 1 W 42/17, juris).
Wenn auch diese Testamentsform vom Gesetz anerkannt ist, so besagt dies doch noch nichts darüber, ob der Testamentsinhalt auch so eindeutig ist, dass darauf ein Erbrecht gegründet werden kann. Denn E schrieb: „Die Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen.“ Aus dem Testament geht auch der Name einer Bekannten hervor, die sie „derzeit“, also bei Errichtung des Testaments, pflegte und betreute. Das Testament wurde allerdings mehr als 10 Jahre vor ihrem Tode verfasst. Nach E‘s Tod berief sich die namentlich genannte Bekannte auf das Testament und beantragte einen Erbschein. Ein Erbschein bescheinigt den dort namentlich ausgewiesenen Inhaber als Erben und legitimiert ihn entsprechend.
OLG-Urteil
Das passierte hier aber nicht. Denn das OLG München lehnte die Erteilung des Erbscheins ab und stützte sich dabei auf die fehlende Eindeutigkeit des testamentarischen Willens. Von der Tatsache, dass die Bekannte „derzeit“ bei Testamentserrichtung die E pflegte und betreute, könne nicht darauf geschlossen werden, dass dies auch in den langen Jahren bis zum Tode der Erblasserin E so weiter erfolgt sei. Der Wortlaut des Testaments setze deshalb die Bekannte nicht eindeutig zur Erbin ein. Sei dies aber nicht so, dann sei ihre namentliche Erwähnung im Testament nur beispielhaft zu verstehen. Die gebotene Auslegung der letztwilligen Verfügung führte also zu keinem eindeutigen Ergebnis, so die Münchener Oberlandesrichter.
Wortlaut entscheidend
Schlussfolgerung: Ist aber der Wortlaut der Verfügung so unbestimmt, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss, ist das Testament nichtig (so ausdrücklich das OLG München in dem oben genannten Beschluss und zusätzlich auch BayObLG, Beschluss vom 23.5.2001 - IZ BR 10/01, juris; ebenso zur Bewertung der Formulierung „Erbeinsetzung desjenigen, der für mich aufpasst und (mich) nicht ins Heim steckt“- mit Nichtigkeitsfolge dieser testamentarischen Anordnung: OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.3.2019 - 1 W 42/17, juris).
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