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Datenschutz von Mietern
Auskunftsinteresse kann Geheimhaltungsinteresse überwiegen
Hat ein Vermieter Hinweise auf angebliche Missstände im Haus erhalten, kann er verpflichtet sein, der „angeschwärzten“ Person den Hinweisgeber zu nennen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 22. Februar 2022 (V I ZR 14/21).
In einem Mietshaus in Baden-Württemberg informierte ein Bewohner seine Vermieterin über üble Gerüche und Ungeziefer, die aus einer Wohnung im Haus kämen. Die Vermieterin inspizierte die Lage vor Ort. In der Tat machte die Wohnung des benannten Mieters einen verwahrlosten Eindruck. Nach der Besichtigung forderte die Vermieterin den Mieter auf, die Wohnung zu reinigen und zu entrümpeln, was dieser kurz danach auch tat. Ob tatsächlich Geruch und Ungeziefer im Treppenhaus vorlagen, blieb aber später vor Gericht offen.
Mieter klagt auf Herausgabe personengebundener Daten
Daraufhin verlangte der Mieter zu erfahren, wer ihn „angeschwärzt“ habe. Hierbei berief er sich auf Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Vermieterin verweigerte diese Auskunft mit dem Hinweis auf den Datenschutz des Hinweisgebers.
Daraufhin klagte der Mieter auf Herausgabe der Informationen. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht (OLG) wiesen die Klage ab. Erst der BGH erklärte, dass dem verunglimpften Mieter unter Umständen das Recht zustehe, von der Vermieterin die hinweisgebende Person genannt zu bekommen.
Was die DSGVO besagt
Nach Artikel 15 Absatz 1 DSGVO kann der Mieter vom Vermieter Auskunft darüber verlangen, welche personenbezogenen Daten dieser verarbeitet und zu welchem Zweck dies geschieht. Das umfasst auch die Auskunft über die Herkunft der Daten, soweit sie nicht vom Mieter selbst erhoben worden sind.
Die Informationen in dem verhandelten Fall über eine angebliche Belästigung durch Geruch und Ungeziefer unter Hinweis auf eine bestimmte Wohnung seien solche personenbezogenen Daten, die den Mieter betreffen, befand der BGH.
BGH: Abwägung beider Interessen nötig
Der Auskunftsanspruch aus Artikel 15 Absatz 1 DSGVO besteht allerdings nicht unbeschränkt, sondern kann durch Rechte und Freiheiten anderer Personen eingeschränkt sein. Letztlich sind das Auskunftsinteresse der betroffenen Person – also das des angeprangerten Mieters – und das Geheimhaltungsinteresse des Hinweisgebers gegeneinander abzuwägen.
Das Geheimhaltungsinteresse des Hinweisgebers tritt dann in den Hintergrund, wenn dieser wider besseren Wissens oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat. Da unklar blieb, ob die vom Hinweisgeber behaupteten Beeinträchtigungen durch Geruch und Ungeziefer tatsächlich bestanden, musste der BGH davon ausgehen, dass diese Behauptungen zumindest objektiv unzutreffend waren. Das Auskunftsinteresse überwiegt dann, wenn die unzutreffenden Angaben die Rechte der betroffenen Person beeinträchtigen und dieser Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen den Hinweisgeber zustehen könnten. Das sei hier der Fall.
Der BGH hob das Urteil des OLG auf und verwies den Rechtsstreit dorthin zurück. Nun muss das OLG die Interessen des Mieters einerseits und die des Hinweisgebenden andererseits noch einmal neu gegeneinander abwägen.
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