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Aufteilung der Kohlendioxidkosten
Wie erfolgt die CO2-Kostenaufteilung bei Selbstversorgern?
Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme – wie es etwa bei der Gasetagenheizung der Fall ist – muss er den Kohlendioxidausstoß der gemieteten Wohnung selber ermitteln und seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter geltend machen.
Zum 1. Januar 2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft getreten und nun erstmals für den vorangegangenen Abrechnungszeitraum anzuwenden. Laut dem Gesetz müssen die CO2-Kosten nach einem Stufenmodell zwischen Vermieter und Mieter anteilig gesplittet werden. Die prozentuale Aufteilung richtet sich nach dem jährlichen CO2-Ausstoß in Kilogramm des vermieteten Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche. Je höher der CO2-Ausstoß des jeweiligen Gebäudes, desto größer fällt der zu tragende Kostenanteil für den Vermieter aus.
Regelfall Zentralheizung
Bei einer Zentralheizung muss der Vermieter im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß der vermieteten Immobilie errechnen und dem Mieter die CO2-Kosten nach dem vorgegeben Stufenmodell in Rechnung stellen. Die nötigen Angaben für die jährlich erforderliche Einstufung des Gebäudes muss der Brennstofflieferant auf seiner Rechnung ausweisen. Auf Basis dieser Werte können mithilfe der folgenden beiden Formeln der Kohlendioxidausstoß des Gebäudes und in einem nächsten Schritt die CO2-Kosten bestimmt werden.
Kohlendioxidausstoß des Gebäudes
CO2-Kosten
Sonderfall Selbstversorger
In den Fällen, in denen ein Mieter sich selbst mit Wärme und Warmwasser versorgt, also zum Beispiel wenn er bei einer Gasetagenheizung oder bei Kohleöfen den Brennstoff direkt vom Lieferanten bezieht, ist er gemäß § 5 Absatz 3 CO2KostAufG für die Anwendung des Stufenmodells selbst zuständig. Der Selbstversorger berechnet in diesen Fällen nicht den spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes, sondern nur den der Mietwohnung. Die Berechnung erfolgt nach dem gleichen Schema wie oben beschrieben.
Erstattungsanspruch verfällt nach einem Jahr
Der Mieter muss seinen Erstattungsanspruch innerhalb von zwölf Monaten nach Rechnungserhalt von seinem Energielieferanten gegenüber dem Vermieter in Textform geltend machen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Ausschlussfrist: Versäumt der Mieter, seinen Anspruch innerhalb dieser zwölf Monate geltend zu machen, verfällt sein Anspruch – eine rückwirkende Abrechnung mehrerer Jahre ist also nicht möglich.
Im Anschluss hat der Vermieter dann – sofern keine Verrechnung im Rahmen der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung erfolgt – maximal zwölf Monate Zeit, um den Vermieteranteil an den CO2-Kosten zu erstatten.
Rechenhilfe vom Ministerium
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat eine Rechenhilfe für die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter freigeschaltet. Das Tool soll Vermieter sowie Mieter, die einen eigenen Gas- oder Wärmeversorgungsvertrag abgeschlossen haben, bei der Umsetzung der neuen Vorgaben unterstützen.
Anna Katharina Fricke
Referentin Presse und Kommunikation
Tipp
In einem Leitfaden erläutert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten!
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